Beharrlichem Pflichtverstoß
KG – Az.: 3 Ws (B) 6/21 – Beschluss vom 04.02.2021
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 4. Februar 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2020 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Mai 2020 gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter bußgelderhöhender Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt.
Auf den dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 18. November 2020 wegen dieses Verstoßes gegen §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 17.03.2020 um 15.20 Uhr mit dem PKW Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen WI – …… in 10709 Berlin den K-Damm in südwestliche Richtung, also in Richtung H. und verwendete in Höhe des A-Platzes während der Fahrt als Kraftfahrzeugführer bewusst und willentlich ohne Freisprecheinrichtung ein Mobiltelefon (Smartphone), das er zum einen mit beiden Händen in Brusthöhe vor sich hielt, dabei auf dem beleuchteten Display mit beiden Daumen tippte, dadurch die Anfahrtsphase der grünen Lichtzeichenanlage in Höhe der von rechts einmündenden L-straße nur verzögert nachkam, zum anderen, in dem er nach dem Anfahren dieses Smartphone nunmehr mit seinem leicht ausgestreckten rechten Arm in der Hand vor seinem Oberkörper mit dem weiterhin beleuchteten Display hielt und fortlaufend während der Fahrt Tipp und Wischbewegungen darauf vollzog, so den Kreuzungsbereich mit seinem Wagen fahrend passierte sowie den Kurfürstendamm weiter im Stop-and-go-Verkehr entlang fuhr, obwohl ihm bewusst war, dass beide Nutzungsvarianten während des fließenden Verkehrs für ihn als Kraftfahrer nicht zulässig waren und er gegen die Straßenverkehrsordnung damit verstieß.“
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten[…]