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Erbunwürdigkeit bei Straftat gegenüber der Allgemeinheit

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Erbunwürdigkeit und Straftaten: Ein Streit unter Geschwistern um das Erbe der Mutter
Im Mittelpunkt des Urteils des LG Kassel (Az.: 6 O 542/22) vom 14. September 2022 steht ein erbitterter Streit zwischen zwei Schwestern um das Erbe ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin wirft ihrer Schwester, der Beklagten, vor, sich durch die Beantragung eines Alleinerbscheins der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht zu haben. Die Mutter der beiden war am 25. November 2021 verstorben und hatte in einem Testament ihre Töchter als Erbinnen eingesetzt. Die Beklagte hatte jedoch ein weiteres Testament vorgelegt, das sie als Alleinerbin ausweist. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt in der Frage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB geworden ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 542/22   >>>

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Die Rolle der Testamente
Die Mutter der beiden hatte ursprünglich ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann verfasst, in dem die Kinder als Erben eingesetzt wurden. Später tauchte jedoch ein weiteres Testament auf, das die Beklagte als Alleinerbin auswies. Dieses Dokument wurde von der Beklagten beim Nachlassgericht eingereicht. Die Klägerin argumentierte, dass dieses Testament nicht von der Mutter, sondern von der Beklagten selbst verfasst wurde, was eine Straftat darstellen würde.
Die Anschuldigungen und die Verteidigung
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Beantragung des Alleinerbscheins eine mittelbare Falschbeurkundung begangen habe und somit erbunwürdig sei. Die Beklagte wies diese Vorwürfe zurück und erklärte, dass die Mutter sie gebeten habe, das Testament vorzuschreiben, da sie gesundheitlich eingeschränkt und der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig war. Die Beklagte betonte, dass sie ihrer Mutter den Entwurf übergeben und darauf hingewiesen habe, dass dieser eigenhändig abgeschrieben werden müsse.
Das Urteil und seine Begründung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte erbunwürdig ist. Es stellte fest, dass sie sich zumindest der versuchten mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Die Beklagte hatte eingeräumt, das strittige Testament eigenhändig verfasst zu haben und wusste, dass es von der Mutter hätte abgeschrieben werden müssen, um gültig zu sein. Da sie trotzdem einen Alleinerbschein beantragte, wurde sie für erbunwürdig erklärt.
Die Konsequenzen des[…]


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