Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 19/19 – Urteil vom 18.02.2020
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das am 13.12.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 31 O 16/18 – teilweise abgeändert und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuweisen, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dessen vertragsstrafenbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 24.11.2016 (Anlage K 6) auf Zahlung von 100.000 € in Anspruch.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Dachbeschichtung und haben in der Vergangenheit mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen geführt, in denen Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und verleumderischer Äußerungen streitgegenständlich gewesen sind.
So war in einem vor dem Landgericht Lübeck geführten Rechtsstreit (AZ. 11 HKO 36/16) dem hiesigen Beklagten mit dem am 06.12.2016 verkündeten Urteil unter anderem untersagt worden mit folgender Aussage zu werben: „Jährlich über 4.200 zufriedene Kunden/Referenzen registriert zu haben, solange dies nicht der Fall ist“. Wegen Verstoßes gegen dieses Unterlassungsgebot verhängte das Landgericht Lübeck gemäß Antrag der hiesigen Klägerin gegen den Beklagten in der Folgezeit ein Ordnungsgeld.
Der Beklagte verpflichtete sich vorgerichtlich zu diesem Rechtsstreit mit Erklärung vom 24.11.2016 (Anlage K 6) gegenüber der Klägerin, „es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage „jährlich über 4.980 zufriedene Kunden und Referenzen zu werben, solange diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht, wie dies unter www….de geschehen ist.“ Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer von der Klägerin nach billigem Ermessen[…]