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Kündigung – Anhörung Betriebsrat

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ArbG Braunschweig – Az.: 8 Ca 334/18 – Urteil vom 10.02.2020

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 17. August 2018 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis des auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. August 2018 aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsethos auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. September 2019 hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.885,65 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2018 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 1.850,52 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2018 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 2.643,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 2.643,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 2.643,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2019 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.957,00 € brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 2.643,60 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu zahlen.

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