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Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG

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SG Aachen – Az.: S 18 SB 1025/18 – Urteil vom 22.10.2019

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (Merkzeichen aG).

Die Beklagte stellte bei der am 00.00.0000 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 06.07.2016 einen GdB von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „Berechtigung für eine ständige Begleitung“ (Merkzeichen B) fest. Abgelehnt wurde (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2016) u. a. die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“(Merkzeichen G) sind bei der Klägerin bereits seit März 2014 festgestellt.

Am 20.04.2018 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, gerichtet auf die Feststellung eines höheren GdB sowie u. a. die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Zur Begründung wies sie auf eine Arthrose in der Schulter, den Knien und der Hüfte bei Fehlstellung des Knochens hin. Weiterhin bestehe infolge eines Kunstherzens eine Kurzatmigkeit.

Die Beklagte holte einen Befundbericht des Hausarzte Dr. L mit Arztbriefen der Klinik für Thorax-, Herz-, und Gefäßchirurgie der Uniklinik B (9/2017,11/2017, 2/2018) und des Arztes für Orthopädie/Unfallchirurgie H (3/2018) ein. Weiter zog die Beklagte ein für die Pflegekasse erstelltes Pflegegutachten (10/2015) bei.

Versorgungsärztlich wurden Vorbewertungen in Form eines Einzel – GdB von 70 für eine Herzminderleistung bei koronarer Durchblutungsstörung, eines Einzel – GdB von 30 für eine seelische Störung, Einzel – GdB von jeweils 20 für eine Funktionsstörung der Nieren und ein Schlaf – Apnoe-Syndrom für weiter zutreffend erachtet, neu eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und der Gliedmaßen (degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Gonarthrose, geringe Hüftdysplasie, Schultergelenksarthrose) mit einem weiteren Einzel – GdB von 20 bewertet. Der Gesamt – GdB betrage 90. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom 08.08.2018 stellte die Beklagte unter Ablehnung u. a. der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG bei der Klägerin einen GdB von 90 fest.

Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 20.08.2018 Widerspruch ein. Ausweislich der beigefügten ärztli[…]


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