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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarielle Pflicht zur Vollziehung einer Auflassung

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LG Hamburg – Az.: 321 T 1/17 – Beschluss vom 19.04.2017

1. Der Antrag vom 12.04.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin des am 23.12.2016 verstorbenen Herrn H. S. (im Folgenden: „Verkäufer“) welcher am 18.01.2016 einen die Grundstücke L. Tor… ,… und… in H.- H. betreffenden Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin zur UR-Nr… vor dem Notar Dr. T. N. schloss (Anlage 1 des Notars). Es wurde in § 2 Nr. 1 ein Kaufpreis i.H.v. 7.500,000 € vereinbart.

Zur Fälligkeit heißt es in § 2 Nr. 2:

„Der gesamte Kaufpreis ist zur Zahlung fällig zwei Tage vor Übergabe, sofern der Notar bestätigt hat, dass die Eintragung der vertragsgemäßen Auflassungsvormerkung für den Erwerber im Grundbuch erfolgt ist, ihm sämtliche Umschreibungsunterlagen mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen, das Rücktrittsrecht gemäß § 15 des Vertrages erloschen ist und der Kaufgegenstand geräumt ist.

Der Veräußerer verpflichtet sich, die vom Erwerber angemieteten Räumlichkeiten (§ 13 des Vertrages) „mietreif“ bis spätestens zum 30.04.2016 zur Verfügung zu stellen. […] Diese Voraussetzung der Mietreife ist bindende Verpflichtung, aber nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung.

Zahlungsverzug tritt am vorstehenden Fälligkeitstermin ein, nicht jedoch vor Ablauf von 7 Tagen nach Versendung der Fälligkeitsmitteilung des Notars. […]“

Zur Übergabe heißt es in § 5:

„Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt am 1. März 2016. […]“

In § 6 „Abwicklung“ heiß es:

„Der Notar wird mit der Durchführung des Vertrages beauftragt. Er ist berechtigt, die erforderlichen Anträge einzeln zu stellen und zurückzunehmen. […]“

Und in § 7 „Auflassung“ heißt es nach Erklärung der Auflassung:

„Der Notar wird angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, wenn der für den Vertragsgegenstand vereinbarte Kaufpreis (ohne etwaige Zinsen) gezahlt bzw. beim Notar hinterlegt ist. […]“

Im Übrigen wird für den weiteren Inhalt des Kaufvertrages auf die Anlage 1 des Notars Bezug genommen.

Am 03.03.2016 erfolgte eine Fälligkeitsmitteilung des Notars (Anlage 2 des Notars) unter dem Vorbehalt des Erlöschens des Rücktrittsrechts nach § 15 des Kaufvertrages (für den Fall des Verstoßes gegen örtliche Bauvorschriften) und der Räumung des Objekts.[…]


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