Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.2220 – Beschluss vom 17.02.2020
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr am 24. Februar 1976 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Im Februar 2019 wurde dem Landratsamt Landshut bekannt, dass die Tochter der Antragstellerin am 6. Februar 2019 gegenüber der Polizei erklärt hatte, sie mache sich Sorgen wegen des Gesundheitszustands ihrer Mutter, die seit etwa acht Jahren unter einer bipolaren Störung leide. Seit etwa einem Jahr sei sie depressiv und bekomme des Öfteren manische Schübe. In der Vergangenheit sei es bereits zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen sie ausgerastet sei und wild um sich geschimpft habe. Unter anderem rufe sie ständig in der näheren Nachbarschaft an bzw. suche diese auf, stelle wirre Behauptungen auf. Hierzu schleiche sie auch in fremden Gärten herum. Auch im Verwandtenkreis sei sie bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen. Sie habe auch schon damit gedroht, sich erhängen zu wollen. Ihr Zustand ändere sich ständig. An manchen Tagen seien keine Anzeichen einer Erkrankung zu erkennen. Aktuell sei es aber schlimm, da die Antragstellerin vermutlich ihre Medikamente nicht einnehme. Am 3. Februar 2019 sei sie bei Schneetreiben zum Bezirkskrankenhaus Landshut gefahren, um dort Leute zu treffen. Der Stationsarzt habe dann die Tochter verständigt und gemeint, dass die Antragstellerin Hilfe benötige. Heute habe die Antragstellerin ihre Tochter telefonisch wüst beschimpft. Die Tochter mache sich Sorgen, dass ihre Mutter sich umbringen oder andere Personen verletzen könnte. Daraufhin habe eine Streifenbesatzung die Antragstellerin zu Hause aufgesucht. Diese habe nicht geöffnet, sondern nur über die Außensprechanlage mit den Beamten gesprochen. Ihren Angaben sei nicht zu folgen gewesen. Sie habe wirre Behauptungen aufgestellt und über unbekannte Personen geschimpft, insbesondere auch über die Polizei. Ein normales Gespräch sei nicht möglich gewesen. Sie sei am 6. Februar 2019 beim Psychiater gewesen. Es gehe ihr gut und sie wolle nur ihre Ruhe haben. Mangels konkreter Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung habe die Streife die Antragstellerin zu Hause belassen. Im Januar 2019 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Die Polizei sei damals bei der Antragstellerin vorstellig geworden, […]