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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen durch Mieter nicht mit Ausführung in Fachhandwerkerqualität gleichzusetzen

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LG Berlin – Az.: 65 S 264/20 – Urteil vom 27.07.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 16.09.2020 – 9 C 28/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen im Ergebnis keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1. Die Klägerin ist legitimiert, die hier gegenständlichen Ansprüche geltend zu machen, denn sie ist nach der Veräußerung an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz als Nießbrauchberechtigte Vermieterin geblieben; § 566 BGB kommt bei einer Eigentumsübertragung unter der Belastung mit einem Nießbrauchrecht nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist es der Nießbrauchberechtigte, dem die Mieten gemäß §§ 1030, 1068 BGB als Nutzungen gebühren, weiterhin Vermieter und die Zahlungen sind an ihn zu leisten (BGH, Urt. v. 07.09.2005 – VIII ZR 24/05, juris Rn. 13). Dies gilt auch für alle anderen Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.354,03 €.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung Schadenersatzansprüche für die von ihr veranlasste Ausführung von Malerarbeiten wegen des – nach ihren Behauptungen – schattigen, nicht deckenden Anstrichs der Wände und Decken in beiden Zimmern, im Flur, im Bad und in der Küche, wegen eines schattigen, nicht deckenden Anstrichs von zwei Türen und wegen alten, vergilbten, verdreckten, schadhaften Lacks der Versorgungsleitungen in der Küche, für die Beseitigung von Farbresten infolge Überstreichens von Steckdosen, Türschlössern, Lichtschaltern, Seitenkanten des Gaszählers und für die Beseitigung von „diversen“ Dübellöchern im Bad sowie für Reinigungsarbeiten.

Ein Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus einer Verletzung der der Beklagten nach § 4 Ziff. 6 des Mietvertrages übertragenen Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen aus §§ 535, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 4 Ziff. 6 des Mietvertrages verpflichtet den Mieter, die während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kos[…]


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