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Verkauf einer Mietwohnung – Schadenersatzansprüche des Mieters

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LG Hamburg –  Az.: 334 S 37/13 –  Urteil vom 16.01.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St.-Georg vom 31.05.2013 (AZ. 920 C 16/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Symbolfoto: Von LightField Studios /Shutterstock.com

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Schadenersatzklage der Klägerin wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 577 BGB abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Die Beklagte war Vermieterin der Klägerin und als solche gem. §§ 469, 577 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Veräußerung der Wohnung mitzuteilen und die Klägerin auf ihr Vorkaufsrecht hinzuweisen. Dieses hat sie in schuldhafter Weise unterlassen und deshalb kommt grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Allerdings kann die Klägerin den vorliegend geltend gemachten Schaden, die Differenz zwischen dem anteiligen Kaufpreis der Wohnung und deren Verkehrswert, nicht als Schadenersatz beanspruchen.

Die Klägerin macht vorliegend einen Nichterfüllungsschaden gem. §§ 280Abs.3, 281 BGB geltend. Ein solcher kann dann bestehen, wenn trotz wirksamer Ausübung des Vorkaufsrecht durch den Mieter die Wohnung von dem Vermieter an den Erwerber übereignet wird. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Schadens nach einem Gesamtvermögensausgleich, bei der die tatsächliche Vermögensentwicklung der Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung gegenüber zu stellen ist und der Vermögensschaden deshalb regelmäßig in der Differenz zwischen dem anteiligen Kaufpreis der Wohnung und dem Verkehrswert besteht (BGH NJW-RR 2005, 1534; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 577 Rn. 56). Die Klägerin hat das ihr zustehende Vorkaufsrecht vorliegend jedoch nicht ausgeübt. Sie kann deshalb Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280Abs. 3, 281 BGB) nicht verlangen. Ein vertraglicher Leistungsanspruch, der im Falle der Nichterfüllung auszugleichen wäre, ist mangels Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ents[…]


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