OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 1272/04
Urteil vom 28.10.2005
Vorinstanz: Landgericht Mainz, Az.: 4 O 88/04
Leitsatz:
Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel einer Autoinhaltsversicherung, nach der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, nur so verstehen, dass auch die Werkzeuge und Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten.
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2005 für Recht erkannt.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. September 2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.477,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Versicherungsnehmer M….. H……. durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme aus dessen Autoinhaltsversicherung seit dem 7. Februar 2004 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.