OLG Dresden – Az.: 4 U 1914/19 – Urteil vom 25.02.2020
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.08.2019, Az. 5 O 3706/13, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 639,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2013 zu bezahlen,
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 96,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.06.2013 zu bezahlen,
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.06.2013 zu bezahlen,
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 24.01.2014 zu bezahlen,
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 24.01.2014 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.444,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
II.
Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet, die Berufung der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten haben grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17[…]