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Verkehrsunfall: Prognoserisiko bei Wiederbeschaffungswert

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AG Hamburg, Az.: 35a C 151/15, Urteil vom 14.09.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.090,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Fa. … unter der Rechnungsnummer … Reparaturkosten in Höhe von 3.133,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 18.04.2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 4.941,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 31.05.2014 auf dem Parkplatz eines Restaurants …, geltend. Der Ehemann der Klägerin befuhr den Parkplatz mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden PKW (amtl. Kennzeichen), als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sein Fahrzeug (amtl. Kennzeichen) rückwärts aus einer Parktasche ausparkte. Es kam zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im hinteren rechten Bereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ließ ein Unfallgutachten erstellen. Hierin wurde festgestellt, dass für die Reparatur Kosten in Höhe von 3.689,88 Euro inkl. Mehrwertsteuer erforderlich seien und der Wiederbeschaffungswert bei 3.000 Euro liege. Hinsichtlich der Fahrzeugdaten heißt es in dem Gutachten u.a.: „Erstzulassung: (…) Tachostand: KM abgelesen Allgemeinzustand: Durchschnittlich Karosseriezustand: Durchschnittlich Lackzustand: Durchschnittlich Altschaden: Gebrauchsspuren Vorschaden: Im Rahmen der Besichtigung waren ohne weitergehende Untersuchungen augenscheinlich keine erkennbar.“ Die Klägerin ließ ihren PKW bei der Fa. … reparieren, wofür Kosten in Höhe von 3.338,78 Euro anfielen. Die Klägerin erklärte erfüllungshalber die Abtretung des Reparaturkostenersatzanspruchs gegen die Beklagte an die Reparaturwerkstatt. Diese ermächtigte die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung. Daneben begehrt die Klägerin Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 677,79 Euro, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro, eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, sowie Mietwagenkosten für 10 Tage in Höhe von 900,33 Euro. Die Aktivlegitimation wurde von den Parteien unstreitig gestellt, nachdem die zunächst erfüllungshalber an den Gutachter und die Mietwagenfirma abgetretenen Ansprüche von diesen rückabgetreten worden sind. Die Klägerin behauptet, dass alle in dem privaten Schadensgutachten ausgewiesenen und bei der Reparatur behobenen Schäden nicht auf Vorschäden, sondern ausschließlich auf der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug beruhen. Der in dem Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert mit 3.000,00 Euro richtig berechnet. Weiterhin seien für die Instandsetzung der sich aus der Reparaturrechnung ergebenen Schäden 10 Tage erforderlich gewesen. Nachdem die Klägerin zunächst ausschließlich eine Verurteilung zur Zahlung an sich beantragt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.603,12 Euro sowie an die Fa. … unter der Rechnungsnummer … Reparaturkosten in Höhe von 3.338,78 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2….


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