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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozessvergleich – Auslegung einer Ausgleichsklausel

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Sämtliche Ansprüche der Parteien
LAG Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 197/19 – Urteil vom 12.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29.08.2019 – 2 Ca 583/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Die im April 1981 geborene Klägerin nahm zum 01.11.2014 in der Arztpraxis der Beklagten eine Beschäftigung als medizinische Fachangestellte auf. Der Arbeitsvertrag vom 24.11.2014 sieht eine monatliche Vergütung von € 1.083,33 brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vor. Die Parteien vereinbarten einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen. Zu Ende des Arbeitsvertrages ist festgelegt, dass im Übrigen die Bestimmungen der von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weniger als 10,25 Arbeitnehmer.

Zum 01.10.2016 hoben die Parteien die regelmäßige Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden an. Ende 2016/Anfang 2017 wurde die Klägerin schwanger und erhielt ein Beschäftigungsverbot. Am 03.09.2017 wurde ihr Kind geboren. Im Anschluss daran nahm sie Elternzeit, die bis zum 02.09.2018 andauerte. Vom 03.09. bis zum 08.09.2018 erhielt sie 5 Tage Erholungsurlaub. Im Jahr 2017 konnte die Klägerin aufgrund des Beschäftigungsverbots und der Elternzeit keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 03.09.2018, der Klägerin zugegangen am 08.09.2018, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2018. Die Klägerin wurde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt.

Diese Kündigung griff die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Schwerin, Aktenzeichen 2 Ca 1282/18, mit einer Kündigungsschutzklage an. In der Klageschrift vom 18.09.2018 machte sie u. a. Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld geltend, ohne diese allerdings näher zu beziffern oder zu begründen. Im Schriftsatz vom 30.01.2019 berief sie sich nochmals auf Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2017 und 2018.

Die Parteien schlossen in dem Kündigungsschutzverfahren am 14.02.2019 in der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts den folgenden gerichtlichen Vergleich:

„…

1. Die Parteien stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch arbeitgeberseitige, ordentliche, fristgemäße KÃ[…]


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