Schadensersatz und Schmerzensgeld
LG Essen – Az.: 4 O 108/19 – Urteil vom 25.02.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente wegen der Inverkehrbringung eines nach Behauptung des Klägers mit Formaldehyd belasteten Möbelstücks.
Der Kläger erwarb am 23.03.2015 von der I GmbH & Co. KG, Niederlassung C eine Wohnlandschaft mit der Bezeichnung „T“ zu einem Kaufpreis von 999,00 EUR.
Die Beklagte ist Herstellerin dieser Wohnlandschaft mit der Bezeichnung „T“ KPLAB-Nr. … und beliefert die I GmbH & Co. KG, unter anderem in C1, mit diesem Möbelstück. Von der Wohnlandschaft „T“ sind bereits über 10.000 Stück vertrieben worden. Vorwürfe von Kunden über Formaldehydbelastungen dieser Wohnlandschaft hat die Beklagte bislang nicht entgegen genommen.
Der Kläger, nach seinen Angaben am 02.06.1962 geboren, behauptet, die Wohnlandschaft „T“ sei im April 2015, vollständig in Folie verpackt, in seiner Wohnung, und zwar im Wohnzimmer, aufgestellt worden, das er damals auch als Arbeitszimmer zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit genutzt hätte. Ferner hätte er auch auf der Wohnlandschaft bis zu deren Abholung durch die I GmbH & Co. KG am 04.03.2016 in Bauchlage geschlafen, so dass er Ausdünstungen der Wohnlandschaft unmittelbar aufgenommen hätte.
Der Kläger behauptet weiter, dass er schon kurze Zeit nach dem Aufstellen der Wohnlandschaft bemerkt hätte, dass von dieser ein starker unangenehmer Geruch bzw. Ausdünstungen ausgingen und er sich daraufhin bei der Verkäuferin I GmbH & Co. KG hierüber beschwert hätte. Diese hätte ihn darauf verwiesen, dass sich der unangenehme Geruch mit der Zeit verflüchtigen würde.
Nach den Behauptungen des Klägers hätte sich der Geruch nicht verflüchtigt und er hätte plötzlich an Nervenschmerzen, Konzentrationsstörungen, einer Immunabwehrschwäche und Sensibilitätsstörungen am rechten Unterschenkel gelitten.
Der Kläger habe sich daraufhin einen sog. E-Test besorgt und am 04.03.2016 im Beisein seiner Ehefrau eine Messung vorgenommen, die ergab, dass die von der Beklagten hergestellte Wohnlandschaft eine hohe Formaldehydbelastung aufwies, denn das Ergebnis des E-Test hätte nach zwei Stunden auf Stufe 5 gelegen, wobei Stufe 6 die Höchstbelastung darstelle.
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