OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 16 W 137/00
Verkündet am 23.11.2000
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. – Az.: 2/3 O 254/00
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 – 2-03 O 254/00 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, l. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Zwar erschöpft sich die Berufungsbegründung im Wesentlichen in der wörtlichen Zitierung (wenn auch in indirekter Form) einer anderen, gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung in einem Parallelprozess. Dennoch genügt die Erklärung der Beklagten, das angefochtene Urteil werde deshalb in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, weil das erstinstanzliche Gericht „fehlerhaft“ davon ausgegangen sei, „die streitbefangene Passage verletze als ehrenrührige Tatsachenbehauptung das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Klägers und „verstoße gegen §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB“, in Verbindung mit der Erklärung, sie – die Beklagten – nähmen die Freiheit der Meinungsäußerung für sich in Anspruch, gerade noch den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand.
A) Obwohl die Beklagten in erster Instanz die Zulässigkeit des Rechtsweges vor die ordentlichen Gerichte gerügt hatten, hat das Landgericht hierüber nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab entschieden, sondern erst in den Gründen seiner Endentscheidung. Ob seine Auffassung, diese Pflicht zur Vorabentscheidung gelte nicht für Eilverfahren, insbesondere für einstweilige Verfügungsverfahren zutreffend ist, ist fraglich; denn die Neuregelung in § 17a GVG war mit der tendenziellen Absicht verbunden, für alle Re[…]