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Rechtsanwälte Kotz GbR

fiktive BAföG-Leistungen mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes

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OLG Hamm
Az: 2 WF 161/13
Beschluss vom 27.09.2013

Leitsätze:
Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Die am 29.01.1992 geborene Antragstellerin ist ein Kind des Antragsgegners und seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Mutter). Die Antragstellerin ist Studentin an der Universität E. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und deren jetzigen Ehemann. Leistungen nach dem BAföG hat die Antragstellerin nicht beantragt; der Antragsgegner leistete jedenfalls bis März 2013 212,00 € an Kindesunterhalt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für sie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 € und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Zugleich hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren entsprechenden Zahlungsantrag begehrt.
Mit Verfügung vom 16.05.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop der Antragstellerin aufgegeben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der ihr ebenfalls unterhaltverpflichteten Mutter darzutun und darzulegen, warum offensichtlich kein BAföG-Antrag gestellt worden sei.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, einen BAföG-Antrag habe sie deswegen nicht gestellt, weil sie keine eigene Wohnung habe und sie sich überdies nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens habe verschulden wollen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2013 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht bedürftig sei und es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehle. Nach ganz gefestigter Rechtsprechung seien erreichbare Leistungen nach den BAföG dann bedarfsdeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, auch soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt würden. Ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner danach noch einen höheren verbleibenden Anspruch hät[…]


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