Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 86/18 – Urteil vom 27.02.2020
Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das am 07.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 250/17, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die … Leasing GmbH, … Straße 57, … B…zu Händen der Firma A… GmbH 17.749,11 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, zu Händen der … Leasing GmbH, … Straße 57, … B… 3.350,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 6.195,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i. H. v. 400,00 € und an den Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld i. H. v. 500,00 € jeweils zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Forderungen der Rechtsanwälte E… für vorgerichtliche Anwaltskosten wegen des Haftpflichtschadens vom 29.08.2017 i. H. v. 1.261,40 € freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 214,20 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. 5 %, der Kläger zu 2. 2 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin zu 1. (im folgenden: die Klägerin) stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vorgelegen hätten, insbesondere habe sie ihr Unvermögen zum Ausgleich der Reparaturrechnung gegenüber der Beklagten hinreichend angezeigt, auch sei sie zu[…]