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Mieter verstorben: Keine Erben vorhaben – Wer zahlt die Kosten?

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Wer zahlt Wohnungsauflösung oder Mietrückstände nach Sterbefall des Mieters?
Es ist zweifelsohne jedes Mal aufs Neue sehr tragisch, wenn ein Mensch verstirbt. Der Tod eines Menschen kann jedoch für einen anderen Menschen auch wirtschaftliche bzw. rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der unerwartete Tod eines Wohnungsmieters ohne Angehörige. Dieser Fall hat insbesondere für den Vermieter sehr gravierende Folgen, da die Fragen nach den Mietzahlungen sowie auch dem Mietvertrag – bei aller menschlichen Bestürzung über den Tod des Mieters – durchaus für die Vermieterpartei interessant sind. Sollten keine Erben des Mieters existieren, können diese Fragen für die Vermieterpartei durchaus kompliziert werden, allerdings gibt es auch für derartige Fallkonstellationen Lösungen.

Alleinig aus dem Umstand des Todes einer Mietpartei ohne Erben heraus ergibt sich noch nicht zwangsläufig die Folge für die Vermieterpartei, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Fakt ist jedoch, dass die Vermieterpartei im Fall des Todes einer Mietpartei tätig werden muss.
Ohne vorhandene Erben ist die Kündigung lediglich eingeschränkt möglich
(Symbolfoto: microstock3D /Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber hat für die Fallkonstellation, dass ein Mieter ohne Erben verstirbt, durchaus einem Vermieter Möglichkeiten an die Hand gegeben. Die gesetzliche Grundlage für diese Möglichkeiten ergeben sich aus dem § 564 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das außerordentliche Kündigungsrecht in Verbindung mit der dreimonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 573 c Bürgerliches Gesetzbuch ist eine dieser Möglichkeiten. Die Vermieterpartei kann von dieser Möglichkeit binnen eines Zeitraums von einem Monat, beginnend mit der Kenntnis des Mietertodesfalls in Verbindung mit der Kenntnis des Fehlens von Erben, gem. §§ 563 sowie 563a Bürgerliches Gesetzbuch auch Gebrauch machen. Im Zusammenhang mit dieser Möglichkeit ergibt sich jedoch die Problematik der Kündigungserklärung, welche als zwingende wesentliche Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertragsverhältnisses angesehen wird. Eine der[…]


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