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Beweislast für Kausalität eines Befunderhebungsfehlers für eingetretenen Schaden

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Kein Behandlungsfehler: Arzthaftungsklage nach Knie-OPs abgewiesen
Das Urteil des OLG Köln Az.: I-5 U 181/12 vom 11.02.2015 befasst sich mit der Klage einer Patientin gegen ihre behandelnden Ärzte wegen mehrfacher fehlerhafter medizinischer Behandlungen, die zu anhaltenden Schmerzen und letztlich zur Notwendigkeit des Einsetzens einer achsgeführten Prothese führten. Die Klage wurde sowohl in erster Instanz als auch in der Berufung abgewiesen, da weder ein schadensursächlicher Behandlungsfehler festgestellt werden konnte noch eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin erfolgte, weil keine groben Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler nachweisbar waren.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 181/12 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Köln wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ab, da kein schadensursächlicher Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnte.
Trotz mehrfacher medizinischer Eingriffe und anhaltender Beschwerden der Klägerin konnte keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin erfolgen, da keine groben Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler festgestellt wurden.
Die Klägerin trug die Kosten des Berufungsverfahrens, und die Revision wurde nicht zugelassen.


Behandlungsfehler: Herausforderungen im Arzthaftungsrecht
Im Arzthaftungsrecht stellen Behandlungsfehler und die Frage nach der Kausalität für einen eingetretenen Schaden eine komplexe Herausforderung dar. Gerade bei Befunderhebungsfehlern ist es für Patienten häufig schwierig, die erforderlichen Beweise zu erbringen.

Doch wann liegt überhaupt ein Befunderhebungsfehler vor? Und unter welchen Voraussetzungen greift eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten? Diese Fragen sind von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Falle fehlerhafter ärztlicher Behandlungen.

Wurde auch bei Ihnen ein Befunderhebungsfehler übersehen? Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung von unserem erfahrenen Medizinrechtsexperten ein und klären Sie, ob Sie Anspruch auf Schadensersatz haben.


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