Alkoholfahrt unter 1,6 Promille
VG Schwerin – Az.: 4 A 340/19 SN – Urteil vom 28.02.2020
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ficht einen Bescheid zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.
Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L.
Aufgrund des im Beschluss der Kammer vom 16. September 2016 (4 B 864/16 SN) näher genannten Vorfalls, bei dem der Kläger am 27. März 2015 im mit laufendem Motor stehenden PKW auf einem Parkplatz in Heiligendamm mit einer zunächst ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille, gemäß Nachtrunkgutachten zu diesem Zeitpunkt mit mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille auf dem Fahrersitz saß, ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2015 an, dass der Kläger ein Gutachten nach § 11 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Klärung seiner Kraftfahreignung beizubringen habe. Da er dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2016 die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kfz und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 zurück.
Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem genannten Beschluss vom 16. September 2016 abgelehnt.
Die gegen die behördlichen Entscheidungen erhobene Klage (4 A 2469/16 SN) ist mit einem gerichtlichen Vergleich vom 5. Dezember 2016 zu Ende gegangen, wonach sich der Kläger verpflichtete, ein gesundheitliches Gutachten nach Maßgabe der Anordnung des Beklagten vom 23. November 2015 binnen drei Monaten vorzulegen. Nach Eingang des Gutachtens sollte der Beklagte binnen eines Monats entscheiden, ob er den Bescheid vom 14. April 2016 aufrechterhalte.