Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckung einer niederländischen Ordnungsstrafe

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Gegen Autovermieter als Fahrzeughalter
AG Saarbrücken – Az.: 22 AR 1/12 – Beschluss vom 17.09.2012

Der Antrag des Bundesamtes für Justiz – Bewilligungsbehörde – vom 14.11.2011

1. die Entscheidung des Centraal Justiteel lncassobureau, Postbuws 185, NL-8900 AD LEEUWARDEN. vom 01.03. 2011, Az.: 2062 5421 4992 2040, wird für vollstreckbar erklärt und

2. die darin verhängte Geldsanktion in eine Geldbuße i.H. von 175 € umgewandelt.
Gründe
Der Antrag der Bewilligungsbehörde 4, die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau vom 01.03.2011 für vollstreckbar zu erklären und die darin verhängte Geldsanktion entsprechend umzuwandeln, ist nach § 87 i IRG zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Vollstreckung und Umwandlung der Geldsanktion nach den §§ 87, 87 a, 87 b und 87 i IRG lagen vor. Danach ist die Vollstreckung einer Geldsanktion zu bewilligen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung einer hierzu berufenen Institution eines anderen Mitgliedstaates sowie die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates entsprechend EU Formblatt vorliegt und die Bewilligungsbehörde in fehlerfreier Ermessensausübung erklärt hat, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen.

Ferner muß sich die betreffende de Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union [EU] gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der EU hat, richten.

Dies war vorliegend der Fall: es lag eine rechtskräftige Entscheidung des Centraal Justiteel Incassobureau vom 01.03.2011, das Ersuchen um Bewilligung der Vollstreckung und die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung der zuständigen Behörde vor, ferner die Erklärung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Bewilligungshindernisse waren nicht ersichtlich. Bei d. Betroffenen handelt es sich um eine juristische Person i. S. des § 87 i Abs. 1 Nr. 2 IRG.

Der Betroffenen wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18.07.2012 Abschriften der dem Antrag zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung, der ausgefüllten und unterzeichneten Bescheinigung sowie des Antrags der Bewilligungsbehörde einschließlich der darin enthaltenen Erklärung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zugestellt mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu äußern, entsprechend § 87 g Abs. 3 IRG.

Innerhalb der Frist ist kein[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv