OLG Naumburg – Az.: 12 U 39/16 – Urteil vom 23.08.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von Unterlagen über ein von ihr gekauftes Wohnhaus.
Sie kaufte mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. H. , B. , vom 22. Dezember 2014 (UR-Nr.: 95/2014) von der Beklagten ein Grundstück in H. , welches mit einem aufstehenden Wohnhaus, bestehend aus 56 vermieteten Wohneinheiten, bebaut ist. Die Wohnfläche beträgt insgesamt 2.832 qm. Die Jahresnettokaltmiete beläuft sich auf 164.016,00 Euro. § 8 des notariellen Vertrages lautet u.a.:
„2. Die Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen gehen kraft Gesetzes mit der Eigentumsumschreibung auf den Käufer über. Im Innenverhältnis vereinbaren Verkäufer und Käufer,
– dass die Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen bereits am Übergabetag (§ 10.1.) auf den Käufer übergehen; der Verkäufer tritt mit Wirkung auf den Übergabetag daher alle Rechte und Ansprüche aus den Mietverträgen für den Zeitraum ab dem Übergabetag an den dies annehmenden Käufer ab. Soweit Rechte und die Ansprüche aus den Mietverträgen nicht abtretbar sind, ermächtigt und bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer hiermit, diese Rechte und Ansprüche ab dem Übergabetag im Namen des Verkäufers, aber auf eigene Kosten, geltend zu machen;
– dass die nach dem Übergabetag (§ 10.1.) fälligen oder geleisteten Ansprüche aus den Mietverträgen, insbesondere die Mietansprüche, dem Käufer zustehen, soweit sie einen Zeitraum nach dem Übergabetag betreffen, werden die Ansprüche aus den Mietverträgen, soweit sie einen Zeitraum bis zum Übergabetag betreffen, dem Verkäufer zustehen;
– dass ferner dem Käufer etwaige vor dem Übergabetag (§ 10.1.) fällige und geleistete Zahlungen der genannten Art zustehen, die sich auf die Zeit nach dem Übergabetag beziehen;
-[…]