Arbeitsgericht Duisburg
Az.: 1 Ca 3082/08
Urteil vom 19.02.2009
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 1.410,– EURO
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.
Die Parteien schlossen am 18.05.2008 einen Ausbildungsvertrag ab, nach dem das Ausbildungsverhältnis zum 01.08.2008 beginnen sollte und einen Zeitraum von 36 Monaten betragen sollte. Auf den Inhalt des Ausbildungsvertrages, Bl. 5 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.
In § 7 des Vertrages ist geregelt, dass während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Als Probezeit wurde vereinbart ein Zeitraum von 4 Monaten.
Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages absolvierte der Kläger ein Praktikum im Zeitraum vom 22.04. – 31.05.2008 bei der Beklagten.
Die Kündigung wurde ausgesprochen am 12.11.2008 zum 20.11.2008.
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund des vorgelagerten Praktikums, das auf die Probezeit anzurechnen sei, sei die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen. Andernfalls würde die Ableistung des Praktikums zu einer unzulässigen Umgehung des § 20 Berufsbildungsgesetz, das die Dauer der Probezeit regelt, führen.
Zwischen dem Praktikum und der Probezeit bestünde ein enger sachlicher Zusammenhang.
Der Kläger beantragt,
1. den Spruch des Schlichtungsausschusses der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg Wesel Kleve zu Duisburg vom 18.12.2008 aufzuheben,
2. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.11.2008 zum 20.11.2008 beendet ist, sondern über dieses Datum ungekündigt bis zum 31.07.2011 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um eine Kündigu[…]