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Paketverlust – Schadensersatz

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Bundesgerichtshof
Az: I ZR 3/07
Urteil vom 13.08.2009

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der S. GmbH in P. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versenderin übergab der Beklagten in deren sogenanntem EDI-Verfahren am 9. Juni 2004 zwei Standard-Pakete zur Beförderung von P. nach Spanien. Ein Paket ging während des Transports verloren. Die Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in Höhe von 510 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket habe sich Computerware im Wert von 31.522,50 EUR befunden. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe, und hat diese daher auf Zahlung von 31.522,50 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen.

Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin in Höhe von 11.137,56 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 23.585,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt[…]


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