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Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Reifendefekt eines vorangegangenen Flugzeugs

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 187/19 – Urteil vom 19.03.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 3778/18 (23) – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht zweier Fluggäste (nachfolgend Zedenten genannt).

Die Zedenten verfügten über bestätigte Buchungen für den Flug der Beklagten am 19.9.2017 von Nürnberg nach Rhodos (…). Dieser Flug sollte um 12.05 Uhr Ortszeit (10.05 UTC) starten und um 16.15 Uhr in Rhodos landen.

Das Fluggerät befand sich zur Startzeit noch nicht in Nürnberg. Es sollte am Vortag als Flug …. der Beklagten um 17.35 UTC in Fuerteventura starten und um 22.10 UTC in Nürnberg ankommen. Der Start in Fuerteventura war indes nicht möglich, weil die Startbahn wegen eines Defekts eines anderen Fluggeräts eines anderen Luftfahrtunternehmens gesperrt war. Dieses Fluggerät hatte einen Reifenplatzer erlitten. Die Sperrung der Startbahn dauerte bis 23.28 UTC.

Das Fluggerät flog sodann am 19.9.2017 von Fuerteventura um 10.44 UTC ab und kam um 15.02 UTC in Nürnberg an. Der Weiterflug nach Rhodos erfolgte um 16.01 UTC. Dort kamen die Zedenten mit einer Verzögerung von 5 Stunden 40 Minuten an.

Die Zedenten traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese forderte von der Beklagten eine Ausgleichsleistung für jeden Fluggast von 400 €, mithin insgesamt 800 €.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe um 20.49 UTC die Mitteilung erhalten, dass die Landebahn auf Fuerteventura noch bis 21.50 UTC gesperrt sei. Bei einem Start danach wäre allerdings die Flugdienstzeit der Crew abgelaufen gewesen. Um diese einzuhalten, wäre ein Start bis 21.18 UTC notwendig gewesen.


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