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Prozessbeschäftigung stellt neues befristetes Arbeitsverhältnis dar

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Widerspruch des Betriebsrats
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 1932/19 – Urteil vom 05.03.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. September 2019 – 29 Ca 13018/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses wegen Prozessbeschäftigung.

Die Beklagte gehört zu der S.-Gruppe, die in Deutschland unterschiedliche Sicherheitsdienstleistungen erbringt. Von der Beklagten selbst werden Dienstleistungen der Luftsicherheit an unterschiedlichen Flughäfen in Deutschland erbracht. Für die entsprechenden Aviation Services hat die Beklagte von den für die Luftsicherheit zuständigen Behörden den Auftrag erhalten, als Dienstleister unter anderem die Fluggastkontrollen sowie Reise- und Handgepäckkontrollen am Flughafen Schönefeld und am Flughafen Tegel zu erbringen. Sie beschäftigt in diesem Bereich etwa 1.200 Mitarbeiter auf dem Flughafen Tegel und etwa 650 Mitarbeiter auf dem Flughafen Schönefeld.

Die Klägerin ist seit dem 16. März 2005 bei der Beklagten beschäftigt, ihr obliegt die Kontrolle von Reise- und Handgepäck sowie von Personen unter Verwendung technischer Hilfsmittel. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.054,00 Euro.

Mit Schreiben vom 03. September 2018 (Blatt 52 ff. der Akten) hörte die Beklagte den für die Klägerin zuständigen Spartenbetriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Beendigungskündigung an und verwies dabei auf seit 2009 angefallene krankheitsbedingte Fehlzeiten, Lohnfortzahlungskosten und in den Jahren 2014 und 2018 durchgeführte Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Der Betriebsrat widersprach am 10. September 2018 der Kündigung und erhob Bedenken hinsichtlich der fehlenden Einleitung von BEM-Verfahren für die Fehlzeiten in den Jahren 2015 bis 2018 (Blatt 58 der Akten).

Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 18. September 2019 zugegangenem Schreiben vom 17. September 2018 (Blatt 6 der Akten) zum 28. Februar 2019.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Kündigungsschutzklage erhoben hatte, wandte sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Ablichtung Blatt 163 f. der Akten). Darin führte[…]


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