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Medizinrecht – Was tun bei Verdacht auf Behandlungsfehler?

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Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor sollten Betroffene schnell und konsequent handeln
Eine schön alte Weisheit besagt, dass der Mensch irrt, solange er strebt. Fehler sind nur zu menschlich und doch wird dieser Umstand bei gewissen Berufsgruppen schlicht und ergreifend vergessen. Ein hervorragendes Beispiel hierfür sind die sogenannten „Halbgötter in weiß“ – die Ärzte. Jeder Mensch sucht einen Arzt in einer gewissen Hoffnung und mit einer damit verbundenen Erwartungshaltung auf – das medizinische Problem soll möglichst schnell behoben werden. Die wenigsten Menschen wissen dabei jedoch über die rechtlichen Begleitumstände, welche mit einer ärztlichen Behandlung einhergehen. Ein Arzt ist auch nur ein Mensch, der durchaus auch Fehler begehen kann. Rechtlich betrachtet ist der Behandlungsvertrag zwar mit einem Dienstleistungsvertrag gleichzusetzen, allerdings gibt es durchaus auch Unterschiede. Diese Unterschiede beziehen sich dabei primär auf die Arzthaftung, welche besonders bei einem Behandlungsfehler zum Tragen kommen.

(Symbolfoto: Von Motortion Films/Shutterstock.com)
Die Folgen einer fehlerhaften ärtzlichen Behandlung können dramatisch sein
Die Folgen eines Behandlungsfehlers können für den betroffenen Patienten durchaus merkliche gesundheitliche Auswirkungen nach sich ziehen. Dementsprechend ist der Behandlungsfehler auch sehr kritisch zu betrachten. Es darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht vergessen werden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Behandlungsfehler sehr eng gestrickt sind und dass nicht jeder Fehler eines Arztes auch gleich direkt automatisch einen Behandlungsfehler darstellt.

Aus dem Behandlungsvertrag heraus schuldet der Arzt dem betroffenen Patienten nicht den Erfolg der Behandlung. Dieses Wissen ist immens wichtig für die Gesamtbetrachtung der ärztlichen Handlungsweise, da der Arzt lediglich die sorgfältige Behandlung gem. der allgemeinen medizinischen und wissenschaftlichen Standards schuldet. Dies erschwert jedoch die Feststellung eines Behandlungsfehlers in der gängigen Praxis erheblich, zumal auch die daraus resultierenden Fol[…]


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