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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung einer Kassenaufsicht – Verdacht der Entwendung einer Geldkassette

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 236/11 – Urteil vom 14.09.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.03.2011 – 2 Ca 1407 a/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen unter Ziffer III und Ziffer V abgeändert:

1. Der Klagantrag zu 5 – gerichtet auf Weiterbeschäftigung als Kassenaufsicht – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.169,91 EUR brutto abzgl. bereits gezahlter 181,30 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.152,96 EUR seit dem 01.12.2010; auf den Betrag von 2.334,26 EUR seit dem 01.01.2011, auf den Betrag von 2.334,26 EUR seit dem 01.02.2011 und auf den Betrag von 1.167,13 EUR seit dem 01.03.2011 zu zahlen.

3. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 25 %, die Beklagte 75 %.

Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung mit dem Vorwurf, den Inhalt der Kassette/Geldbombe Nr. 93 vom 02.10.2010 entwendet zu haben. Desweiteren sind Vergütungsansprüche sowie ein Weiterbeschäftigungsbegehren streitig.

Die Klägerin ist im Februar 1960 geboren und seit dem 27. Mai 1997 bei der Beklagten beschäftigt, davon seit dem 01.08.2009 als Kassenaufsicht. Sie erhielt zuletzt 2.354,70 EUR brutto monatlich.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Selbstbedienungsgroßhandels mit Schwerpunkt im Lebensmittelsortimentshandel. Sie betreibt Großhandelsbetriebe unter anderem an 44 Standorten im Inland mit insgesamt 5191 Mitarbeitern. Der Standort N…, in dem die Klägerin tätig ist, hat 104 Mitarbeiter.

Eine Kassenaufsicht hat unter anderem folgende Aufgaben: Abrechnen der Vortageseinnahmen der Kassen, Vorbereitung von Bankeinzahlungen, Klärung und Bearbeitung von Kassendifferenzen, Überwachung der Arbeitsabläufe an den einzelnen Kassen und deren Endkontrolle, Kontrolle und Verwaltung des Bargeldbestandes, der Schecks, der Gutschriften und Bankeinzüge.

Symbolfoto: Von Andrey Burstein/Shutterstock.com

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