Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 86/06 ER
Urteil vom 06.07.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 58 AS 334/06 ER, Urteil vom 20.04.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 4. April 2006 bis zum 31. Juli 2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu 4/5 (vier Fünftel) zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB – Zweites Buch – (SGB II).
Der im Jahre 1972 geborene Antragsteller mietete zusammen mit der Frau B. O. C. O. (O.) am 21. Februar 2006 eine Zweizimmerwohnung in der A-Straße in A-Stadt. Diese Wohnung wird seit dem 1. März 2006 von beiden bewohnt. Zuvor wohnte der Antragsteller mit O. in der A-Straße in A-Stadt. Zu dieser Zeit bezog er von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Im Rahmen der Wohnungssuche wandten sich der Antragsteller und O. an das städtische Amt für Wohnungswesen, auf dessen Vermittlung das Mietverhältnis über die Wohnung in der A-Straße zu Stande kam. Nach Rücksprache der Antragsgegnerin mit dem Wohnungsamt hatte die Wohnung gemietet werden können, weil die Mitbewohnerin die Verlobte des Antragstellers sei. Tatsächlich hatten beide anlässlich der Wohnungsbewerbung unterschriftlich bestätigt, dass der Antragsteller Verlobter der O. sei. Der Antragsteller setzte seine Unterschrift neben das in dem Bewerbungsformular vorgedruckte Wort “ Ehepartner/in“, wobei der Wortbestandteil „Ehe“ durchgestrichen w[…]