Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 2 R 188/20 – Urteil vom 27.04.2021
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von über den Tod hinaus gezahlter Rente.
Die 2009 verstorbene Rentenbezieherin erhielt von der Klägerin seit 1. August 2000 eine Witwenrente in Höhe von zuletzt 815,39 Euro nach ihrem verstorbenen, bei der Klägerin versicherten Ehemann. Zugleich erhielt die Rentenbezieherin von der Klägerin eine Versichertenrente aus eigener Versicherung. Für die Bearbeitung der Renten waren unterschiedliche Dezernate zuständig. Die Renten wurden beide monatlich im Auftrag der Klägerin durch den Rentenservice der C. AG (Rentenservice) auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der IBAN XXXXX1 durch Überweisung gezahlt.
Mit Schreiben vom 5. November 2009 teilte die Tochter der Rentenbezieherin dem Rentenservice unter der Versicherungsnummer der Rentenbezieherin mit, dass diese verstorben sei, und übersandte eine Sterbeurkunde. Eine bei der Beklagten angeforderte Überzahlung wurde erstattet. Die Verwaltungsakte über die Rentenbezieherin wurde am 2. August 2011 vernichtet.
Auf Anfrage des für die Hinterbliebenenrente zuständigen Dezernats der Klägerin teilte das Kreisverwaltungsreferat der M am 1. März 2010 mit, dass die Rentenbezieherin von ihrer M Wohnadresse nach Luxemburg abgemeldet worden sei. Die Klägerin stellte daraufhin die Rentenzahlung ab April 2010 ein. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks wurde auf einer automatisch generierten Mitteilung vom 31. März 2010 über die Rückbuchung der Witwenrente für April 2010 durch den Rentenservice an die Klägerin folgendes notiert „Witwe bereits seit 15.10.09 verstorben“ (Bl. 295 d. Verwaltungsakte).
Anlässlich einer Rückmeldung seitens des Bundeszentralamts für Steuern hinsichtlich der von der Klägerin für die Rentenbezieherin verwendeten Identifikationsnummer im Sommer 2012 stellte die Klägerin fest, dass die Witwe schon im Oktober 2009 verstorben war und bat zugleich um Übermittlung der Namen und Anschriften der Erben. Die Klägerin stellte zugleich fest, dass die Witwenrente für November 2009 bis März 2010 überzahlt worden war.
Die Klägerin ermittelte, dass der Tod am xx. xxx 2009 vom S-Krankenhaus in Berlin den Meldebehörden angezeigt worden war, in welchem die Rent[…]