Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine Fahrerlaubnisentziehung nach 3 Geschwindigkeitsübertretungen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Neustadt (Weinstraße), Az.: 3 L 293/17.NW, Beschluss vom 21.03.2017
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2017 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B wendet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017, soweit er sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wendet, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Symbolfoto: Jose AS Reyes / Bigstock
Gründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 2017 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2017 (Nr. 1) nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen, ist begründet.

Bei der von dem Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis der Klasse B die öffentlichen Interessen an dem angeordneten Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zugrunde zu legen, weil das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weswegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen war.

Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung vom 3. Januar 2017 darauf gestützt, dass der Antragsteller das von ihr angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung nicht innerhalb der ihm gesetzt gewesenen Frist beigebracht hat.

Legt ein Fahrerlaubnisinhaber ein solches von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgemäß vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – auf das Fehlen der Fahreignung bei dem Fahrerlaubnisinhaber schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Schlussfolg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv