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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unbegleitetes Fahren von Kraftfahrzeugen

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Ausnahme vom Mindestalter
VG Aachen – Az.: 3 L 1383/19 – Beschluss vom 08.04.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist 17 Jahre alt (geb. am 16. Juni 2002) und wird von seinen Erziehungsberechtigten vertreten. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B. Seit dem 18. Juni 2018 ist er Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T.

Am 18. Juni 2019 beantragte er beim Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin, ihm eine Ausnahme vom Mindestalter für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu genehmigen. Zur Begründung machte er geltend: Er könne weder seine Ausbildungsstätte noch seine Schulstätte in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Er wohne bei seiner Mutter in  N-S  , S  straße. Zu seiner Ausbildungsstätte, der Schreinerei K in    N-N1, K straße , betrage die Entfernung 11,2 km bzw. 14,5 km. Die Schulstätte, das Berufskolleg in  T , B Straße, sei von seinem Wohnort 36,4 km entfernt. Voraussichtlich ab Juli 2019 sei der Weg vom Heimatort   N-S zur Ausbildungsstätte nach   N-N1 durch die Vollsperrung der H-straße wegen des Abrisses der Brücke über die   S erschwert. Zu den einschlägigen Arbeitszeiten bestehe keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten verweise er auf eine Bescheinigung der Schreinerei   K vom 28. Mai 2019, worin bestätigt werde, dass er als Auszubildender eine regelmäßige Arbeitszeit von 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr habe, wobei sich bei Montagearbeiten auf wechselnden Baustellen die Arbeitszeit auf 06:00 bis 18:00 Uhr verändern könne. Der Fahrplan des Schulbusses zum Berufskolleg in Stolberg, wo während der Berufsschulblöcke Unterricht von montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:45 Uhr stattfinde, sei so ungünstig, dass er an einem Schultag insgesamt 12 Stunden und 45 Minuten von zu Hause weg sei:

05:25 Uhr   ab zu Hause / Fußweg 7 Minuten

05:35 Uhr   ab Bus / X- Weg

05:54 Uhr   an Bus / Q-Straße

06:25 Uhr   ab N Q-Straße mit Schulbus

07:22 Uhr   an T mit Schulbus

————————————————————————

15:50 Uhr   ab T mit Schulbus

16:47 Uhr  an N Q-Straße mit Schulbus

17:27 Uhr  ab Bus Q-Straße in N

17:56 Uhr  an Bus X Weg und 18:[…]


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