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Kündigungsschutzprozess – Wahlrecht auf Zwischenzeugnis oder Endzeugnis

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 19 Sa 1589/06
Urteil vom 13.02.2007

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2006 – 5 (4) Ca 1288/06 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die am 12.01.13xx geborene und verheiratete Klägerin steht bei der Beklagten, welche u.a. das Seniorenzentrum V1xxxxxxx in G2xxxxxxxx betreibt, seit dem 01.06.2001 als Altenpflegerin in einem Arbeitsverhältnis, in dem sie zuletzt 3.307,83 EUR brutto monatlich erzielte. Ende 2005 und im Jahre 2006 wurden der Klägerin zahlreiche Abmahnungen erteilt, gegen die sie sich in diversen Rechtsstreiten beim Arbeitsgericht Hagen wehrt. Mit Schreiben vom 26.06.2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Mit Schreiben vom 30.06.2006 und später mit Schreiben vom 06.07.2006 und 01.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin jeweils fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Mit Klageschrift vom 06.07.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 10.07.2006, verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Mit Klage vom 11.07.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 13.07.2006, wehrt sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2006, ihr zugegangen am 01.07.2006, in dem Verfahren 5 Ca 1327/06. Neben der Kündigungsschutzklage machte die Klägerin u.a. die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geltend. Zur Begründung führte sie in der Klageschrift aus:

„Der Aufforderung, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Hierauf ist die Klägerin jedoch angewiesen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht vorsorglich um einen anderen Arbeitsplatz bemüht.

Ein entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, NZA 1987 S. 628).“

Im Gütetermin am 01.09.2006 im Kündigungsschutzver[…]


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