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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – soziale Gesichtspunkte

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 Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 473/05
Urteil vom 18.10.2006

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2005 – 7 Sa 183/05 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 52 Jahre alte verheiratete Kläger war seit dem 3. September 1991 bei der Beklagten als Rotationshelfer beschäftigt. Er bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.943,88 Euro.

Die Beklagte gehört neben weiteren, dem Bereich der Presseerzeugung zuzuordnenden Gesellschaften, die konzernrechtlich miteinander verbunden sind, zur „M M“. Unter anderem zählt zu dieser Gruppe die M P GmbH (im Folgenden: M P). Bei der M P sind ebenfalls Drucker und Rotationshelfer beschäftigt. Diese sind in denselben Betriebsräumen und an denselben Druckmaschinen tätig wie die von der Beklagten einschließlich des Klägers beschäftigten Rotationshelfer. Die Beklagte erstellt an diesen Druckmaschinen in der Nachtschicht die Tageszeitung „V“, während die M P in der Tagschicht den nicht täglich erscheinenden „G“ und als Beilage zur „V“ das „W“ druckt.

Die Beklagte hat ihre Arbeitsorganisation mit Wirkung zum 21. März 2004 derart umgestellt, dass der Fortdruck der „V“ nicht mehr parallel an vier Druckmaschinen, sondern lediglich an drei Druckmaschinen gleichzeitig in der Weise erfolgt, dass rollierend jeweils eine der vier Druckmaschinen außer Betrieb genommen wird.

Deshalb hat die Beklagte anhand der für ihren Betrieb geltenden tarifvertraglichen Besetzungsrichtlinien in Verbindung mit der hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung einen reduzierten Personalbedarf für Rotationshelfer ermittelt und festgestellt, dass aus ihrer Sicht die Beschäftigungsmöglichkeit für einen der insgesamt neun Rotationshelfer entfallen ist.

Einen vom Betriebsrat gemäß § 92a BetrVG vorgebrachten Vorschlag, statt der Beendigungskündigung mit den im Unternehmen tätigen Rotationshelfern Teilzeitarbeitsverträge abzuschließen, hat die Beklagte abgelehnt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 hat die Bek[…]


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