Freispruch nach Bedrohung: Strafantrag wegen Beleidigung zurückgezogen
In rechtlichen Auseinandersetzungen, die sich im Bereich des Strafrechts bewegen, steht oft die Frage im Mittelpunkt, ob eine Handlung als Bedrohung oder als Beleidigung zu werten ist. Diese Unterscheidung kann maßgeblich für das Urteil und die damit verbundenen Konsequenzen sein. Dabei spielen Faktoren wie die Rücknahme eines Strafantrags, die Alkoholisierung des Angeklagten und die Zeugenbefragung eine entscheidende Rolle.
Ein Freispruch kann erfolgen, wenn beispielsweise der Strafantrag zurückgenommen wird oder die Beweislage die Anklage nicht stützt. Solche Fälle veranschaulichen die Nuancen und Herausforderungen, die im Strafverfahren auftreten können.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ds 3220 Js 550/16 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Angeklagte wird freigesprochen, nachdem der Geschädigte seinen Strafantrag hinsichtlich Beleidigung zurückgezogen hat und die Voraussetzungen für eine Bedrohung nicht vorlagen.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Angeklagte wurde beschuldigt, seinen Stiefvater J. mit einem Küchenmesser bedroht zu haben.
Der Vorfall ereignete sich am 30.11.2015 in der Wohnung der Mutter des Angeklagten in Worms.
Ein Atemalkoholtest ergab, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls 1,16 Promille Alkohol im Blut hatte.
Während des Vorfalls war der Angeklagte dabei, sich ein Brot zu schmieren, und reagierte auf Vorwürfe von J. bezüglich seiner Alkoholisierung.
Der Angeklagte machte eine reflexartige Bewegung mit dem Messer und äußerte beleidigende Worte, jedoch fühlte sich J. nur durch die Bewegung bedroht.
In der Hauptverhandlung vom 25.04.2016 hat der Zeuge J. seinen Strafantrag zurückgenommen.
Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Bedrohung nach § 241 StGB nicht vorlagen und der Angeklagte daher freizusprechen ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fa[…]