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Rechtsschutzversicherung – Risikoausschluss nichteheliche Lebensgemeinschaft

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LG Frankenthal – Az.: 3 O 252/19 – Urteil vom 15.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ausweislich des Versicherungsscheines vom 18.10.2018 besteht zwischen den Parteien auf der Grundlage der …-ARB 2014, Stand 01.01.2016, eine Privat- Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für nicht Selbstständige unter der Versicherungsscheinnummer …-8.

In den trotz mehrfacher Anforderungen von der Klägerin nicht vorgelegten Versicherungsbedingungen heißt es nach dem Beklagtenvortrag in Ziff. 3.2.21 unstreitig: „In folgenden Fällen haben sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.21. Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nicht ehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.“

Der Klägervertreter wendete sich mit Anwaltsschreiben vom 16.07.2019 (Bl. 33 ff. d. A.) an die Beklagte und teilte u.a. mit: „Meine Mandantin lebte mit Herr A in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Es handelte sich um eine derart verfestigte Beziehung, dass meine Auftraggeberin eine Ehe mit diesem Herrn anstrebte… Nachdem sich die Beziehung verfestigt hatte, zog Herr A zu meiner Mandantin. Er erklärte ihr, dass er sein Anwesen veräußern und ein neues Anwesen für die gemeinsame Zukunft erwerben werde.“

Mit Schreiben vom 26.09.2019 (Bl. 43 ff. d. A.) erklärt der Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten dass es sich doch nicht um eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft handeln würde: „Eine Rücksprache mit meiner Mandantin hat ergeben, dass meine Mandantin Herrn A im November 2018 kennengelernt hatte und mit diesem sieben Monate liiert war. Er zog zu meiner Auftraggeberin, weil er sein Haus verkauft hätte und sein neues Haus noch nicht bezugsfertig sei, so seine Begründung. Aus diesem Grunde sei er zu Frau Klägerin und deren Eltern bis zu seiner Verhaftung gezogen. Die Parteien hatten getrennte Kassen. Entgegen meinem Vortrag war kein Verlöbnis angedacht. Meine Wertung, es habe eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen ist daher falsch“.

Die Klägerin trägt vor, dass sie mit Herr A in einer Beziehung zusammen gewesen wäre. Sie seien seit 7 Monaten liiert gewesen. Herr A sei zur Klägerin mit der Begründung gezogen, dass sein altes Haus verkauft und sein neues Haus noch nicht bezugsfertig gewesen wäre. Beim Einzug hätte er ihr er[…]


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