VG Halle (Saale) – Az.: 3 B 175/20 – Beschluss vom 06.03.2020
Gründe
Der vom Antragsteller am 19. Februar 2020 beim beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die zugleich in der Hauptsache erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 176/20 HAL einen ganztägigen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung, der seinem individuellen Betreuungsbedarf entspricht, ab 10. März 2020 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin nachzuweisen, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand betreffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist ein strenger Maßstab anzulegen (OVG LSA, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 3 M 232/11 -; Beschluss vom 17. Februar 2005 – 3 M 454/04 -; Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 3 M 384/04 -; Beschluss vom 14. November 2003 – 3 M 309/03 -).
Hier fehlt es dem am 10. März 2019 geborenen Antragsteller, der bislang nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut wird, an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer örtlich näher gelegenen Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin zu haben, als sie ihm mit einem Platz in der Kindertagesstätte „X“ in der X.- Straße 51 in Halle von der Antraggegnerin angeboten worden ist.
Rechtsgrundlage für die Erlangung eines Betreuungsplatzes in einer Kindestageseinrichtung ist hier § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das[…]