In der beschaulichen Stadt Rösrath kam es am 22. Juni 2015 gegen 18:35 Uhr zu einem Verkehrsunfall, der sowohl rechtlich als auch faktisch eine Herausforderung darstellte. Der Kläger, Halter und Eigentümer eines Renault Laguna, befuhr mit seinem Fahrzeug und einem Anhänger die I2 in Rösrath. Hinter ihm fuhr die Beklagte zu 1) in einem Mazda CX5, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Als der Kläger beabsichtigte, nach links in Richtung seines gegenüberliegenden Hauses zu fahren, kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das Kernproblem: Es war unklar, ob der Kläger in eine Einfahrt abbiegen oder wenden wollte. Hinzu kam, dass es regnete und die genauen Umstände des Unfalls zwischen den Parteien umstritten waren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschied, dass bei einem Verkehrsunfall, bei dem die genauen Umstände des Unfallhergangs unklar sind und beide Parteien unterschiedliche Darstellungen des Geschehens liefern, eine Haftungsquote von 50:50 angemessen ist.
Verkehrsunfall in Bergisch Gladbach: Kläger wollte links in Richtung seines Hauses abbiegen, als es zum Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug kam.
Hauptfrage: Wollte der Kläger in eine Einfahrt abbiegen oder wenden?
Unklarheiten: Es regnete, und die genauen Umstände des Unfalls waren zwischen den Parteien umstritten.
Sorgfaltspflichtverletzung: Der Kläger hat möglicherweise nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet und sich nicht korrekt in die Fahrbahn eingereiht.
Anscheinsbeweis: Ein Beweis spricht gegen den Kläger, da der Unfall im Zusammenhang mit seinem Abbiege- und Wendevorgang stand.
Unklare Verkehrslage: Die Beklagte konnte nicht sicher beurteilen, was der Kläger als nächstes tun würde.
Das Gericht fand eine Haftungsquote von 50:50 für beide Parteien angemessen.
Schadenshöhe: Der Kläger erlitt einen Schaden von insgesamt 4.925,76 €.
Das rechtliche Dilemma: Wer trägt die Schuld?
Das rechtliche Dilemma lag in der Frage der Schuld. Wer hatte den Unfall verursac[…]