OLG München
Az: 10 U 2231/13
Urteil vom 10.01.2014
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 05.06.2013 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 06.05.2013 (Az. 3 O 2976/12) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.
Über die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung war, nachdem der Kläger trotz der seitens des Senats erteilten Hinweise den im Termin vom 29.11.2013 geschlossenen Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht widerrufen hat, zu entscheiden. Das Rechtsmittel hat auch vorläufig Erfolg.
I. Das Landgericht hat jedenfalls nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint. Zwar ist es bei derzeitiger Sachlage nur wenig wahrscheinlich, dass dem Kläger der Nachweis gelingen wird, dass sämtliche Schäden an seinem Fahrzeug durch den Anstoß der Beklagten zu 1) verursacht wurden, zumal das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde. Das Landgericht gelangte zur Abweisung der Klage aber unter Übergehung von Beweisanträgen der Klagepartei und ohne die erforderlichen Hinweise zu erteilen. Im Einzelnen:
1. Nicht zu beanstanden ist auf Grund der Angaben des Zeugen H. zunächst die Annahme des Landgerichts, der Schaden könne nicht durch einen Anstoß des Pkw der Beklagten zu 1) mit der rechten hinteren Ecke verursacht worden sein. Der Kläger hat aber für seine Unfalldarstellung, wonach der Anstoß gegen die Mitte der Front seines Pkw mit der linken Heckseite des Pkw der Beklagten zu 1) erfolgt sei, gem. § 445 I ZPO deren Parteieinvernahme beantragt und das Landgericht durfte den Antrag nicht ablehnen, nachdem es nicht darlegte, dass es vom Gegenteil bereits überzeugt sei (§ 4[…]