LG Essen – Az.: 13 S 101/19 – Beschluss vom 14.04.2020
Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen (Az.: 11 C 65/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.
Gründe
Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, die die Klägerin als Leasingnehmerin und Halterin eines Pkw Mercedes-Benz gegen die Beklagte, mit der sie einen Vollkaskoversicherungsvertrag schloss, geltend macht.
Das Fahrzeug erlitt unstreitig im Jahr 2016 einen Vorschaden. Die Klägerin erkundigte sich bei der Bezirksdirektion der Beklagten, … ob Vorschäden an dem Fahrzeug bekannt seien. Herr G. bestätigte dem Zeugen …, der der Ehemann der Komplementärin und der Vater des Kommanditisten der Klägerin ist, dass die Beklagte bisher keine Vorschäden an dem Fahrzeug reguliert habe. Das Fahrzeug wurde bei der Fahrzeug-Werke L. AG repariert. Die Fahrzeug-Werke „L. AG stellte der-Klägerin am 30.08.2018 Reparaturkosten in Höhe von 3.621,05 EUR in Rechnung.
Am 14.10.2018 zeigte die Klägerin, vertreten durch den Zeugen . .. bei der Beklagten an, dass das Fahrzeug am 22.08.2018 einen Vandalismusschaden erlitten habe. Die Frage der Beklagten, ob seit der Erstzulassung Schäden am Pkw eingetreten seien, von denen die Klägerin Kenntnis habe, beantwortete der Zeuge …in dem seitens der Beklagten verwendeten Formular mit „nein“. Weitere Fragen zur konkreten Art der Beschädigung, Reparaturen und entsprechenden Nachweisen beantwortete der Zeuge nicht. In der von dem Zeugen M. für die Klägerin unterzeichneten Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG-E zur Leistungsfreiheit heißt es: „Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, ve[…]