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Flugverspätung – Entschädigungsanspruch

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LG Hamburg, Az.: 318 S 84/11, Urteil vom 08.02.2012

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.03.2011 (Geschäfts-Nr.: 4 C 355/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger begehren jeder für sich eine Entschädigung wegen einer Flugverspätung von der Beklagten.

Symbolfoto: stock_king/Bigstock

Die Kläger buchten im Internet bei der Beklagten für den 04.05.2006 einen Flug von .über .nach .. (D. Republik). Durch Setzen eines Häkchens akzeptierten die Kläger die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten. Der Flug von . nach . startete aufgrund eines technischen Defekts 2:24 Stunden später. Wegen ihres verspäteten Eintreffens in . verpassten die Kläger ihren Anschlussflug von. nach .., der planmäßig startete. Sie wurden von der Beklagten von .nach . umgeleitet, von wo aus sie am Folgetag, dem 05.05.2006, nach .. flogen. Die Kläger forderten die Beklagte auf, wegen der verspäteten Ankunft eine Entschädigung von jeweils € 600,-an sie zuzahlen.Dieslehntedie BeklagtemitSchreibenvom01.09.2006(Anl.K 1),07.12.2006(Anl.K 3) und04.12.2009 (Anl.K 5) ab.

Die Kläger haben behauptet, dass der Beförderungsvertrag zwischen ihnen und der Beklagten zustande gekommen sei, weil diese ausführen des Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b) der VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) gewesen sei. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie hätten gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) der VO (EG) 261/2004 einen Anspruch auf Entschädigung, weil sie ihr Endziel wegen des verspäteten Fluges nicht früher als 3 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht hätten. Fluggäste verspäteter Flüge […]


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