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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensgutachten nach Verkehrsunfall – Quotelung

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AMTSGERICHT NORDEN
Az.: 5 C 326/09
Urteil vom 28.05.2010

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Norden im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.190,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 Euro.
2.) Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, an die Widerklägerin 5,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3.) Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5, die Widerklägerin 1/5.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die auch ihre eigenen Kosten selbst tragen müssen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin trägt diese selber, ebenso die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.) Der Streitwert wird insgesamt auf bis 1.600,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beabsichtigte aus der Straße Am Edenhof in die Straße Hilgenbur einzufahren, also die vorfahrtsberechtigte Halbemonder Straße zu überqueren. Am Fahrzeug des Beklagtenfahrzeugs wurde der rechte Blinker eingeschaltet und nach Behauptung der Klägerin das Fahrzeug auch verlangsamt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ging davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug abbiegen werde und begann mit der Überquerung der Straße, als das Beklagtenfahrzeug aber geradeaus weiterfuhr.
Die Parteien streiten in erster Linie um die Verursachungsanteile. Die Kläger gehen von einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten aus, diese von 50 zu 50. Unstreitig ist die Schadenshöhe, worauf 50 Prozent gezahlt worden sind.
Streitig ist die Rechnungsposition Sachverständigenkosten DEKRA, ob diese gequotelt werden müssen oder ob diese von den Beklagten in vollem Umfange vorab zu zahlen sind.
Die Kläger bea[…]


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