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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche – landwirtschaftliche Flächen

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LG Paderborn – Az.: 2 O 220/15 – Urteil vom 07.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.952,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der am … verstorbenen C (nachfolgend: Erblasserin) geltend.

Die am … geborene Klägerin ist die leibliche Enkelin der Erblasserin. Ihr leiblicher Vater, F, war das einzige Kind der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes. Er war bis zu seinem Tod am … mit der Mutter der Klägerin, Frau F, verheiratet. Der zweite Ehemann der Mutter adoptierte die Klägerin am ….

Die Erblasserin errichtete mit ihrem Ehemann, F, am 06.01.1975 ein gemeinschaftliches, notariell beurkundetes Testament (Bl. 135 f. d.A.), worin sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerin zur Alleinerbin des Letztlebenden einsetzten. Der letztlebende Ehegatte sollte das Testament noch aufheben oder abändern können (Anl. B 7). Nach dem Tode ihres Ehemannes setzte die Erblasserin die Beklagte mit dem handschriftlich errichteten Testaments vom 05.05.2012 (Bl. 97 d.A.) als ihre Alleinerbin ein. Sie verfügte unter anderem weiter, dass 1.000,00 EUR für heilige Messen zur Verfügung gegeben werden.

Vor ihrem Tode schenkte die Erblasserin der Beklagten am 12.03.09 einen Geldbetrag von 5.000,00 EUR, am 24.08.09 einen Betrag von 500,00 EUR und am 11.04.12 einen Betrag von 2.000,00 EUR.

Im Nachlass befanden sich zahlreiche Grundstücke in H und M (Ackerland, Landwirtschaftsflächen und Gebäuden- und Freiflächen), über deren Wert zwischen den Beteiligten Streit besteht. Die Flächen waren ursprünglich für den landwirtschaftlichen Betrieb der Erblasserin und ihres Ehemannes genutzt worden.

Die Beklagte beauftragte Herrn Dipl.-Ing. T mit einer gutachterlichen Wertermittlung der landwirtschaftlichen Flächen. Der Gutachter stellte per Gutachten vom 10.03.2013 (Anlage B 2) einen Verkehrswert der vorgenannten Grundstücke von insgesamt 178.750,00 EUR fest. Dabei setzte er einen Quadratmeterpreis von zwischen 1,90 EUR und 2,70 EUR für das Ackerland und einen Quadratmeterpreis von 4,50 EUR für die Gebäude- und Freifläche an. Hinsich[…]


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