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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigung Grenzzaun bei wesentlicher optischer Beeinträchtigung

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Streit um ungeliebten Grenzzaun
In diesem Fall dreht sich alles um einen Metallzaun, der das Eigentum von Nachbarn voneinander trennt. Die Kläger streben die vollständige Entfernung des Zauns an, nachdem ein vorprozessuales Schlichtungsverfahren nur zu einer Reduzierung desselben geführt hat. Der Konfliktpunkt liegt darin, dass der Zaun aus Sicht der Kläger eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 214/20 >>>

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Versuche der vorgerichtlichen Einigung
Ein entscheidender Aspekt des Falls ist das Schlichtungsverfahren, das bereits stattgefunden hat. Bei diesem wurde lediglich eine Kürzung des Metallzauns erreicht, aber nicht die von den Klägern gewünschte vollständige Entfernung. Die Kläger behaupten, dass das erneute Einreichen einer Klage in dieser Situation kein Rechtsmissbrauch ist, da sich ihr Anspruch im Kern nicht geändert hat und eine außergerichtliche Einigung nicht mehr zu erreichen ist.
Gesetzliche Grundlagen und Normverständnis
Die Streitparteien können sich auf das Nachbarrecht und speziell auf § 922 BGB berufen. Diese Regelung legt fest, dass eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand ein Nachbar ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung geändert oder entfernt werden darf. Eine Beeinträchtigung kann dazu führen, dass die Nachbarn die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Hier zeigt sich eine Spannung zwischen den Interessen beider Parteien, die durch die Gerichte aufgelöst werden muss.
Überhang, Äste und Beeinträchtigung
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Falles betrifft die Äste eines Nadelbaums, die auf das Grundstück des Beklagten überhängen. Die Kläger argumentieren, dass eine genaue Quantifizierung des Nadelabwurfs nicht notwendig sei, um die Beeinträchtigung durch den Überhang zu bestätigen. Allerdings behaupten sie auch, dass der Beklagte durch die Äste nicht beeinträchtigt sei, eine Aussage, die im Widerspruch zu den vorherigen Argumenten steht.
Mögliche Schadenersatzforderungen
Abschließend machen die Kläger geltend, dass ein Schaden entstanden sei, weil die Äste vor der gesetzten Frist und möglicherweise unfachmännisch zurückgeschnitten wurden. Sie behaupten, dass dies zu einem Schaden auf ihrem Grundstück geführt hat. Jedoch fehlen schlüssige Beweise, um diese Behauptung zu stützen.

Insgesamt zeigt der Fall, wie komplexe und persönliche Nachbarschaftss[…]


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