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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arrestanordnung gegen einen gesamtschuldnerisch haftenden Mittäter

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LG Saarbrücken, Az.: 2 Qs 17/10

Beschluss vom 20.07.2010

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.06.2010 (Bl. 241 FE – Akte) wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 (7 Gs 466 / 10) hinsichtlich des in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordneten dinglichen Arrestes insoweit aufgehoben, als der angeordnete dingliche Arrest den Betrag von 94.000€ übersteigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer, soweit die Beschwerde unbegründet ist. Im Übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.

Symbolfoto: Andrey Burmakin/Bigstock

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt unter dem Aktenzeichen 5 Js 75/10 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gegen den Beschwerdeführer und andere ehemals bei den …-Werken in … tätigen Personen, namentlich die Beschuldigten … …., … und ….

Konkret besteht nach dem derzeitigen Ermittlungsstand der Verdacht gegen die Beschuldigten, gemeinschaftlich als Mitglieder des Gruppenstabes Plant Engineering der … in … unlautere finanzielle Vorteile durch den gesondert verfolgten Unternehmer … angenommen zu haben und hierbei auch Betrugs- und Untreuehandlungen zum Nachteil der … begangen zu haben. Hinsichtlich der bestehenden Verdachtsmomente wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 und den angefochtenen Arrestbeschluss vom selben Tage (Aktenzeichen: 7 Gs 466/10; Bl. 215 – 230 der Finanzermittlungsakte …) Bezug genommen.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist dem … – Konzern durch die Handlungen der vorerwähnten Personen ein Schaden in Höhe von mindestens 2.090.482,61 Euro entstanden.

Auswertungen von Angaben des gesondert Verfolgten … belegen in eben jener Höhe Rückflüsse von – wovon die Beschuldigten jeweils Kenntnis hatten – zu Unrecht mit Rechnungen der … GmbH gegenüber der … abgerechneten (Schein-) Leistungen, die vom Konzern beg[…]


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