LG München II – Az.: 10 O 5592/16 – Urteil vom 22.04.2020
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.007,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 75 % des weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall der Zedentin vom 21.01.2013 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist.
3. Die Beklagte zu 1.) wird weiter verurteilt, der Klägerin 1.100,51 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2017 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 1.) zu 35 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) haben die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 1.) zu 69 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich des jeweiligen Vollstreckungsverhältnisses der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) und der Beklagten zu 2.) gegen die Klägerin ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 25.355,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht aus abgetretenem Recht.
Die Zedentin behauptet, am 21.01.2013 im Gemeindebereich der Beklagte zu 1) an der Fahrradunterführung am S-Bahnhof Puchheim mit dem Fahrrad einen Unfall aufgrund unzureichender Verkehrssicherung erlitten zu haben. Unfall, Unfallhergang und -folgen sind streitig.
Die Beklagte zu 2) war von der Beklagten zu 1) beauftragt, im Bereich des S-Bahnhofs die Räum- und Streupflicht auszuüben. Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Anlage B1, auf welche verwiesen wird.
Bei der Zedentin handelt es sich um eine erfahre Fahrradfahrerin, welche die Strecke, auf der sich der Unfall zugetragen haben soll, mehrmals wöchentlich befährt.
Die Zedentin, die Zeugin …, trat mit Vereinbarung vom 11.02.2016 ihre Ansprüche im Zusammenhang mit einem von ihr am 21.01.2013 erlittenen Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Für den Inha[…]