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Tierkauf: Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung bei Notbehandlung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 1/05
Urteil vom 22.06.2005
Vorinstanzen: LG Bielefeld; AG Herford

Leitsätze:
Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger vom Ehemann der Beklagten gekauft hatte.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 7. September 2002 erwarb der Kläger von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten einen Terrier-Welpen zum Preis von 390 €. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tieran blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht wordenwar. Der Kläger brachte den Welpen am 11. September 2002 zu einer Tierarztpraxis an seinem Wohnort. Für diesen Arztbesuch und für die weiteren tierärztlichen Behandlungen, die sich bis zum 7. Oktober 2002 hinzogen, entstanden dem Kläger Kosten von insgesamt 379,39 €.
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, die festgestellte Erkrankung sei ausschließlich auf unzulängliche und unhygienische Haltung und Behandlung des Welpen vor der Übergabe an ihn, den Kläger, zurückzuführen. Er habe mit dem etwa 30 km entfernt wohnenden Ehemann der Beklagten telefonisch Verbindung aufnehmen wollen; dabei habe er die Beklagte von der Erkrankung des Welpen in Kenntnis gesetzt und diese habe ihm zum Abwarten geraten. Im übrigen sei eine Fristsetzung zur „Nachbesserung“ entbehrlich gewesen, weil Gefahr im Verzug bestanden hab[…]


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