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Mietwohnung als Geschäftsanschrift genutzt – Kündigung durch Vermieter zulässig?

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LG Berlin, Az.: 63 S 369/14
Urteil vom 08.05.2015
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2015 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 8. Oktober 2014 – 2 C 211/14 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung und auf Zahlung in Anspruch.

Durch das am 8. Oktober 2014 verkündete und den Beklagten am 13. Oktober 2014 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Zahlungsanträge abgewiesen und dem Räumungs- und Herausgabeantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Mietverhältnis sei durch die von der Klägerin unter dem 15. Mai 2014 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet worden.

Hiergegen richtet sich die mit am 11. November 2014 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Mit dieser machen sie geltend, dass eine etwaige Vertragsverletzung jedenfalls nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass sie eine Kündigung rechtfertigen würde. Schließlich habe das Amtsgericht auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass der einzige äußerlich erkennbare Hinweis auf das Gewerbe am Vertragsobjekt bereits am 4. März 2014 entfernt worden sei.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 8. Oktober 2014 – 2 C 211/14 -, zugestellt am 13. Oktober 2014 abzuändern und die Klage, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die im Haus Berlin, im Dachgeschoss links gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad und Balkon zu räumen und an die KlÃ[…]


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