SG Lübeck – Az.: S 23 SB 142/18 – Gerichtsbescheid vom 20.04.2020
1. Der Bescheid vom 24.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 wird abgeändert und der Beklagte seinem Teil-Anerkenntnisse vom 25.06.2019 entsprechend verurteilt, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 40 ab 06.07.2017 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.
Der 1950 geborene Kläger stellte erstmals am 6. Juli 2017 einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht und beantragte dabei auch die Feststellung des Merkzeichens G. Dabei gab er als Gesundheitsstörungen COPD Stadium II, arteriellen Hypertonus, Diabetes mellitus, Coxarthrose beidseits und ein Venenleiden an.
Der Beklagte holten einen Befund- und Behandlungsberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin XXX ein. Nach einer von dem Beklagten veranlassten gutachterlichen Stellungnahme lagen bei dem Kläger folgende Beeinträchtigungen und Einzel-GdB vor:
Chronische Bronchitis (30)
Bluthochdruck, Organbeteiligung (10)
Beinvenenleiden beidseits (10)
Rhondopathie (0)
Diabetes mellitus (0)
Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung (10)
Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits (10)
Den Gesamt-GdB schätzte der ärztliche Berater des Beklagten weiterhin mit 30 ein.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 stellte der Beklagte daraufhin einen GdB von 30 aufgrund einer chronischer Bronchitis, eines Beinvenenleidens beidseits, Bluthochdruck mit Organbeteiligung, Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung sowie Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits fest. Die Feststellung von Merkzeichen komme nicht in Betracht, da keine Schwerbehinderung vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. Oktober 2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass ein GdB von 30 zu wenig sei. Er erwarte einen Ausweis mit dem Merkzeichen G, dass Gehen sei viel schlechter geworden. Er habe im Dezember einen erneuten Termin bei seiner Hausärztin. Es solle von dort ein aktueller Befundbericht eingeholt werden.
Daraufhin holte der Beklagte einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin -XXX vom 28. März 2018 ein. Nach einer von dem Beklagten veranlassten gutachterlichen Stellungnahme lag keine Änderung zu bisherigen Einschätzung vor. Den Gesamt-GdB schätzte der är[…]