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Arbeitslosengeld II: Keines nach Gewinn eines Autos?!

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 27 AS 59/07 ER
Urteil vom 19.03.2007

Entscheidung:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Dem Antragsteller war zuletzt für die Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau und drei in den Jahren 1989 bis 1992 geborenen Kindern Arbeitslosengeld II für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt worden. Der monatliche Betrag für das Jahr 2007 lag bei 1381,43 EUR.
Am 16.11.2006 erzielte der Antragsteller den Hauptgewinn eines Gewinnspiels bei einer Baumarktkette einen neuen Vw Golf „Goal“ im Werte von 17.610,- EUR. Der Wagen wurde am 04.12.2006 auf den Namen der Ehefrau des Antragstellers angemeldet. Am 21.12.2006 wurde ihm bei der Antragsgegnerin erklärt, der Pkw dürfte bis zur endgültigen Entscheidung darüber, ob er als Einkommen oder aber als Vermögen anzusehen sei, nicht veräußert werden.

Mit Bescheid vom 21.12.2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligungsentscheidung ab 01.01.2007 auf mit der Begründung, der gewonnene Pkw sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für 10 Monate. Den gegen diesen Bescheid am 04.01.2007 eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.02.2007 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage (S 27 AS 61/07).

Mit Bescheiden vom 03.01.2007 und 22.01.2007 gewährte die Antragsgegnerin zwei Darlehen für die erste bzw. zweite Hälfte des Monats Januar 2007 in Höhe von jeweils 690,73 EUR.

Mit dem am 22.02.2007 eingegangenen Antrag macht der Antragsteller die Gewährung eines weiteren Darlehens zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.608,93 EUR geltend.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem Pkw handele es sich um Vermögen, so dass für die Eheleute ein Freibetrag von jeweils 13.000,- EUR festzusetzen sei. Unabhängig davon könne der Pkw nicht mehr […]


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